SATZUNG
Deutsche Schutz- Gemeinschaft- Schall
für Mensch und Tier e.V.
52372 Kreuzau
Inhaltsverzeichnis
| § 1 Name und Sitz
| § 2 Zweck und Aufgaben
| § 3 Mitgliedschaft
| § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
| § 5 Organe des Vereins
| § 6 Mitgliederversammlung
| § 7 Vorstand
| § 8 Rechnungswesen
| § 9 Zusätzliche Bestimmungen
| § 10 Auflösung
| § 11 Gültigkeit
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Schutz- Gemeinschaft- Schall für Mensch und Tier e.V.“
2. Sitz des Vereins ist (52372 Kreuzau, Wilhelm- Böhmer- Str. 21). Der Verein ist beim Amtsgericht Düren / Registergericht auf dem Registerblatt VR 2731 eingetragen.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Die „Deutsche Schutz- Gemeinschaft- Schall für Mensch und Tier e.V.“ ist ein im Bundesgebiet ehrenamtlich arbeitender Verein, der es zum Ziel hat, den Schutz von Mensch und Tier gegen belastenden und Krankheit auslösenden Schall zu fördern. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere die Aufklärung und Beratung über Schallerkrankungen, und die, mit der Erforschung dieser Erkrankungen befassten Organisationen zu unterstützen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Erhaltung, Schaffung, Verbesserung und Wiederherstellung der Bedingungen für einen immissionsarmen Lebensraum in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umwelt-beeinträchtigungen.
b) Unterstützung bei der Bildung von Schallschutz-Selbsthilfe- Gruppen.
c) Unterstützung, Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Bildungs- und Forschungs-institutionen im Bereich Schallschutz.
d) Mitwirkung bei Planungen, die für den Schutz der Menschen und Umwelt gegenüber Schallimmissionen bedeutsam sind.
e) Einwirkung auf Gesetzgeber und Verwaltung gemäß den vorgenannten Aufgaben und Zielen sowie Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften.
f) Heranführen von Jugendlichen und Kindern an den Schallschutz, Immissions- und Umweltschutz.
g) Der Verein regelt die Beziehungen der örtlichen Selbsthilfe- Gruppen untereinander,
h) Der Verein soll enge Verbindungen zu allen Organisationen und Stellen halten, welche gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein regelt die Beziehungen der örtlichen Selbsthilfe- Gruppen untereinander
5. Der Verein soll enge Verbindungen zu allen Organisationen und Stellen halten, welche gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
a. natürlichen Mitgliedern
b. korporativen Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
2. Natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und die sich zur Einhaltung der Satzung sowie zur Zahlung des Jahresbeitrags verpflichten, können ihren Beitritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des zuständigen Vereinsorgans beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Nach dessen Zustimmung erwirbt der Antragsteller die Mitgliedschaft, sobald er den Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr gezahlt und die Mitgliedskarte erhalten hat.
3. Juristische Personen, die als gemeinnützig anerkannt sind und die sich zur Einhaltung der Satzung sowie zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichten, können ihren korporativen Beitritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des zuständigen Vereinsorgans erklären, der über die Aufnahme sowie die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet, entsprechend den Beschlüssen der Vertretersammlung des Deutsche Schutz- Gemeinschaft- Schall für Mensch und Tier e.V.“ Sie erwerben die Mitgliedschaft, sobald sie den Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr gezahlt haben.
Diese korporativen Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu berücksichtigen und seine Ziele durch Zusammenarbeit und laufende Information zu fördern. Ihre Satzungen dürfen nicht im Gegensatz zur Satzung des Vereins stehen.
4. Über die etwaige Ablehnung eines Beitrittswilligen entscheidet auf Einspruch des Beitrittswilligen nach Anhörung des Vorstands.
Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Beschwerde möglich, über die der Vorstand endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds
b) durch Austritt, der bis spätestens 1. Oktober zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des zuständigen Vereinsorgans erklärt werden muss
c) bei korporativen Mitgliedern durch Erlöschen ihrer Eigenschaft als Rechtspersönlichkeit,
d) durch Ausschluss
Ein Mitglied, das gegen die Satzung grob verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen und zu begründen; sie wird nach Ablauf eines Monats nach Zustellung rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung ist binnen eines Monats schriftliche Beschwerde beim Verein möglich, über die der Gesamtvorstand des Vereins endgültig entscheidet. Die endgültige Entscheidung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eintreffen seiner Beschwerde schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
5. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Stimmrecht
a ) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung des Vereins sind Mitglieder des Deutsche Schutz- Gemeinschaft- Schall für Mensch und Tier e.V.
b) Mitglieder des Vereins, Deutsche Schutz- Gemeinschaft- Schall für Mensch und Tier e.V.“ wählen für den Veranstaltungstag pro angefangene zwanzig Mitglieder einen Stimmberechtigten.
c) Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind jeweils einzeln stimmberechtigt.
d) Korporative Mitglieder können durch eine bevollmächtigte Person mit einer Stimme vertreten werden.
e) Jede Person kann nur eine Stimme wahrnehmen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des "Deutsche Schutz- Gemeinschaft- Schall für Mensch und Tier e.V.“ sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
2. der Vorstand (§ 7)
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und alle Vereinsmitglieder bindend.
Sie findet mindestens jedes Jahr einmal statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder, ggf. per Email, wenn vorhanden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes durch den Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter einzuberufen.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – ausgenommen Beschlüsse nach
§ 6.6, 10.1 und § 11.1 dieser Satzung – mit relativer Mehrheit; das gleiche gilt für Wahlen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl des Vorstandes, der Ehrenmitglieder und der Kassenprüfer
b. die Änderung der Satzung
c. die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Berichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Kassenprüfer
d. die Entlastung des Vorstandes
e. die Auflösung des Vereins und Verteilung des Vermögens
6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen oder geheim, letzteres jedoch nur dann, wenn dies von einem der anwesenden oder vertretenen Mitgliedern des Vereins verlangt wird. 7. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen, wenn sie in dieser Versammlung Berücksichtigung finden sollen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Anträge, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung auf Änderung der Satzung, auf Änderung des Vereinszwecks und auf Auflösung des Vereins sind unzulässig.
8. Über alle Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Deutsche Schutz- Gemeinschaft- Schall für Mensch und Tier e.V.“ besteht aus:
a. der/dem 1. Vorsitzende/n
b. der/dem 2. Vorsitzende/n
c. dem/der Schatzmeister/in
d. dem/der Schriftführer/in
e. bis zu 3 Beisitzern/innen
2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind Vorstandsmitglieder nach
Abs. 1 a.-1 d. und zwar je zwei Personen gemeinschaftlich. Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
4. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen sowie die Mitgliederversammlung vorzubereiten. Er führt die Geschäfte des Vereins und fasst alle Beschlüsse, soweit diese nicht zum festgelegten Bereich der Mitgliederversammlung gehören. Zur Arbeit des Vorstandes gehört die Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse nach der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt für besondere Entscheidungen andere Mehrheiten vor. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse können auch auf dem schriftlichen (auch per Email) oder telefonischen Wege bei allen Vorstandsmitgliedern herbeigeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied dem widerspricht.
§ 8 Rechnungswesen
1. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der von dem jeweiligen Vereinsorgan gewählte Schatzmeister/in verantwortlich. Er/Sie verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen und sammelt die Belege. Er/Sie hat den Kassenbericht schriftlich gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mündlich zu erstatten. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Die Prüfung der Abrechnungen geschieht durch zwei gewählte Kassenprüfer.
3.Sie haben nach abschluss ihrer Prüfung vor dem zuständigen Vereinsorgan den Kassenprüfungsbericht zu erstatten.
§ 9 Zusätzliche Bestimmungen
1. Eine Ersatzwahl für ein Vorstandsmitglied erfolgt für die restliche Wahlzeit des/der Vorgänger/in unter einem besonderen Tagesordnungspunkt in der nächsten Versammlung. Bis zur Vornahme dieser Ersatzwahl ist der/die 1. Vorsitzende/r – in dessen Vertretung der/die stellvertretende Vorsitzende/r – berechtigt, einen Nachfolger/in kommissarisch zu bestellen. Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren zeitlich versetzt gewählt.
2. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Beschlüsse nach § 2 (Zweck und Aufgaben des Vereins), § 10.1 (Auflösung des Vereins) und § 11.1 (Satzungsänderung) dieser Satzung, diese können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
3. Soweit diese Satzung nicht abweichende oder besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB.
4. Für die Vornahme von Ehrungen gelten die Bestimmungen der Ordnung zur Ehrung von Mitgliedern in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Verein: „Ärzte ohne Grenzen e.V.“, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Umwelt- und Schallschutzes zu verwenden hat.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der/die Vereinsvorsitzende/r und sein/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Restvermögen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu verwenden.
§ 11 Gültigkeit
1. Diese Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen in einer Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.07.2022 beschlossen.